AGB
1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Kalendertagen verbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor.
3. Auftragserteilung
Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat; das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.
4. Preise
Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht bzw. Versandkosten und Verpackung. Diese wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Werden Waren oder Leistungen erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluß geliefert oder erbracht, behält sich der Lieferer eine Preiserhöhung für alle nach Vertragsabschluß bis zur Erfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- und Lohnkosten vor. Diese zeitliche Einschränkung von vier Monaten entfällt, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist oder Dauerschuldverhältnisse vorliegen. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
5. Zahlung
Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Die Zahlung hat innerhalb von 10 Tagen, bzw. bei reiner Lohnarbeit sofort nach Rechnungslegung in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung, ohne jeden Abzug zu erfolgen. Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge (§§ 273, 320 BGB). Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden die Zahlungspflichten um mehr als vierzehn Kalendertage überschritten, hat der Zahlungspflichtige bankübliche Vorzugszinsen zu entrichten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehende Forderungen sofort fällig. Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von zehn Kalendertagen berechtigt den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisherigen Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zustellen.
6. Lieferung
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf eigene Gefahr des Empfängers. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat und die vereinbarte Zahlung gem. Ziffer 5 beim Lieferer eingegangen ist. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe, sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn, für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
7. Gewährleistung
Mängel unterliegen den gesetzlichen Fristen. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommen Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung kann Minderung oder Wandlung verlangt werden. Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Lieferer eine Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder Leistungen. Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen des Lieferers, die vom Lieferer nicht verursacht wurden, wird keine Gewährleistung übernommen. MEG lässt als Fullservice-Dienstleister Oberflächenbehandlungen bei Unterlieferanten vornehmen. Die Garantie dafür wird gemäß der AGB der entsprechenden Unterlieferanten beschränkt. In der Regel wird keine Haftung bezüglich der Formveränderung und der Härte bei Wärmebehandlungen übernommen. Als zertifizierter Qualitätshersteller bearbeitet MEG auch beigestellte Produkte mit der erforderlichen Sorgfalt; aber trotz reduzierter Ausschussquote ist eine 100%ige Fehlerfreiheit nicht zu erreichen. Deshalb kann für Ausschussteile keine Gewährleistung außer durch Nacharbeit oder Neubearbeitung gegeben werden, ein weitergehender Regress ist ausgeschlossen.
8. Schadenersatz
Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
9. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile einer Sache geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Lieferer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung dieser Sache ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Lieferers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Lieferer. Der Besteller darf, solange Eigentumsvorbehalt besteht, die gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit anderweitig übereignen. Pfändung der Vorbehaltsware ist uns unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls mitzuteilen, damit von uns aus Interventionsklage erhoben werden kann. Die Kosten einer derartigen Intervention trägt der Besteller.
10. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Langenfeld, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
11. Gültigkeit
Sollte eine Vertragsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.
12. Sonstiges
In Bezug auf Oberflächenbehandlungen kommen die Allgemeinen Lieferbedingungen des entsprechenden Lieferanten zur Anwendung. Diese können auf Anfrage zugesandt werden.